AGB's

AGB's

Dojo Software UG


Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich darüber einig, dass beide als Unternehmer handeln und dass der Nutzungsgegenstand für gewerbliche Zwecke genutzt werden soll.


Neben den Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zu lesen auf www.dojosoftware.de) der Dojo Software UG auf dem Stand vom 2021 Bestandteil dieses Vertrages.


Neben den Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die DSGVO Richtlinien der Dojo Software UG auf dem Stand vom 2021 Bestandteil dieses Vertrages.



§1    Vertragsgegenstand und Nutzungsbedingungen

1.1   Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Mitgliederverwaltungssoftware der Firma Dojo Software UG. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Verwendung der Software die nachstehend ausgeführten Nutzungsbedingungen einzuhalten. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer die Software mobile Applikation für die Betriebssysteme IOS (ab Softwareversion 12) & Android (ab Softwareversion P).


Es wird klargestellt, dass zukünftige Funktionen, die von den aktuellen Funktionen abweichen kein Gegenstand dieser Vereinbarung sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Dojo Software UG keine Hardware zur Nutzung der App zur Verfügung stellt. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Prozessor Ihres Endgeräts die Geschwindigkeit der App beeinflusst. 


1.2   Gleichzeitig wird dem Lizenznehmer der videobasierte Leitfaden zur vertragsgegenständlichen Software in digitaler Form via E-Mail übereignet.


1.3   Die Nutzungsbedingungen zur Verwendung der Software werden wie folgt vereinbart.

Der Lizenznehmer darf die Software nicht vervielfältigen. Sofern der Käufer die Hardware wechselt, ist er dazu berechtigt, die Software auf dem neuen Hardwaresystem zu installieren. Er muss dann unverzüglich die Software vom bisherigen Hardwaresystem entfernen. Der Lizenznehmer ist nicht dazu berechtigt, die Software über den vereinbarten Nutzungsbedingungen (Trainer, Standorte etc.) hinaus zu verwenden. 

Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software in seinem Netzwerk so einzusetzen, wie es seinem Vertrag entspricht. 

Der Lizenznehmer darf die vertragsgegenständliche Software einschließlich des Handbuchs nicht an Dritte weitergeben oder veräußern.

       

§2    Kaufabwicklung

Die Übergabe der Software und des Einführungskurses findet nach der Unterschrift über eine Online-Plattform statt.

Die Software und der Einführungskurs stehen dem Lizenznehmer unter der unter §1 bezeichneten Internet-Adresse nach der Unterschrift zum Download bereit. 


§3    Kaufpreis und Bezahlung

3.1   Der Lizenzpreis richtet sich nach dem jeweils gebuchten Paket und versteht sich zzgl. Mehrwehrtsteuer (s. Rechnung).


3.2   Die Lizenzgebühr ist bei Übergabe der Software, im Falle der Bereitstellung per Download nach erfolgtem Download und ausgeschöpfter Testphase, monatlich fällig.


3.3   Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt per Überweisung

Die Lizenzgebühr wird auf folgendes Konto überwiesen: 

 Kontoinhaber: Dojo Software UG                             

Geldinstitut: Sparkasse Aachen                               

IBAN: DE66 3905 0000 1070 2138 79

BIC: AACSDE33XXX

Verwendungszweck: Kundenummer 


§4    Zahlungsverzug

Sollte der Lizenznehmer in Zahlungsverzug geraten, kann der Lizenzgeber vom Vertrag zurücktreten oder die Herausgabe der Software bzw. die vollständige Bezahlung der Restsumme einklagen. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Software vollständig von seinem Hardwaresystem zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenznehmer die Zahlung einstellt bzw. über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- und Konkursverfahren eröffnet wurde. Für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag bzw. nach einer verspäteten Herausgabe der Software kann der Lizenzgeber für die bereits erfolgte Nutzung der Software eine angemessene Entschädigung verlangen. 


§5    Pflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Vorkehrungen zu treffen, die dazu geeignet sind, die Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Insbesondere sind Originaldatenträger und Sicherungskopien an einem gesicherten Ort aufzubewahren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter über die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen zur Softwareverwendung und die Urheberrechte zu belehren.


Der Lizenznehmer ist nicht befugt, die Software in irgendeiner Weise zu verändern oder verändern zu lassen. 


Der Lizenznehmer ist nicht befugt, den überlassenen Programmcode in andere Codeformen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Dekompilierung).


Der Lizenznehmer ist nicht befugt, Kennzeichnungen, die der Verhinderung von Raubkopien und dem Schutz des Urheberrechts dienen, von der Software zu entfernen oder entfernen zu lassen.


§6    Gewährleistung und Haftung

6.1   Für die Mängel der Software haftet der Lizenzgeber in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Lizenzgeber in demselben Umfang.


6.2     Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist  gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung eine Frist von 2 Jahren bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung auf Seiten des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Des Weiteren gilt unabhängig von der vorstehenden Regelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung eine Frist von 2 Jahren bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgeners beruhen.

                 

§7    Erfüllungsort

Vertraglicher Erfüllungsort ist Monheim am Rhein. 

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Erfüllungsort den Erfüllungsort aus den AGB des Lizenzgebers ersetzen soll. 


§8    Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Düsseldorf. 

       

§9  Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. 

Dieser Vertrag ist von Lizenzgeber und Lizenznehmer eigenhändig unterschrieben, in zwei Exemplaren ausgefertigt und den Vertragsparteien in je einem Exemplar ausgehändigt worden.


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